Datenschutz

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist seit dem 25 Mail 2018 in Kraft und gilt EU-weit.

Sie schafft für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine einheitliche Regelung, ob und wie personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen, welche Rechte den Betroffenen durch, mit und nach der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zustehen und welche Sanktionen den Verantwortlichen bei Verstößen gegen diese Vorordnung drohen.

Auch nach Inkrafttreten der Verordnung kommt es im Internet immer wieder zu verschiedenen Datenschutzverstößen.

 

1. Aktuelle Entwicklung im Datenschutzrecht

Führen Sie ein Unternehmen und sind Sie sich unsicher bei der Erlaubnis der Nutzung Ihrer Mitarbeiter/Innen bezüglich Social Media, TikTok oder anderen Plattformen?

Es ist immer damit zu rechnen, dass bei der Nutzung solcher Anbieter unbemerkt Datenschutzverstöße begangen werden können, da die Daten der Nutzer/Innen in den USA verbreitet werden und auch ein Zugriff aus China möglich sein könnte. Gleichzeitig werden diese Online-Werbemöglichkeiten und die Nutzung von Online Social Media immer wichtiger und sind wirtschaftlich für viele Unternehmer/Innen sinnvoll. Eine ausgewogene rechtliche und wirtschaftliche Betrachtungsweise ist in solchen Fällen durchaus sinnvoll und kann mittels fundierter Beratung und durch das Aufstellen eines Datenschutzkonzeptes durch unsere Kanzlei erfolgen.

Gleiches gilt bei der Nutzung von Künstlicher Intelligenz-Tools im Media Management wie Chatbots, Grafiken und Monitoring im Bereich des Customer Service. Diese Tools können helfen, mehrere Arbeitsschritte zu automatisieren und effektiveres Arbeiten zu ermöglichen. Eine rechtliche Überprüfung und Abgleich mit den geltenden Datenschutzbestimmungen sind dabei unerlässlich.

Häufig besteht Unsicherheit darüber, welche persönlichen Daten wie lange von Arbeitgeber/Innen, Ärzt/Innen und zivilrechtlichen Vertragspartner/Innen gespeichert werden. Hier bedarf es einer Unterscheidung bei den personenbezogenen Daten und den sensiblen personenbezogener Daten. Entscheidend ist, ob die Daten Erlaubnistatbeständen unterliegen, ob Einwilligungen eingeholt worden sind und wenn ja, auf welche Art und Weise. Es ist zu prüfen, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt und welche Ansprüche auf Auskunft, Löschung, Schadenersatz und Schmerzensgeld Ihnen zustehen, wenn Sie von einem Datenmissbrauch betroffen sind. Wir stehen Ihnen zur Seite!

Längst sind Videoüberwachungen, gespeicherte Kreditkartendaten und die Nutzung von Chatbots keine Seltenheit mehr. Aber auch hier sollten Sie wissen, welche Ihrer Daten wie und wie lange gespeichert werden und welche Ansprüche Ihnen zustehen, um sich gegen fehlerhafte Datenspeicherungen oder ausbleibende und beantragte Löschungen zu wehren.

Sind Sie Unternehmer und wollen ihre IT- und Online Präsenz datenschutzsicher gewährleisten, so sind unsere rechtlich und wirschaftlich sinnvollen Datenschutzkonzepte unserer zertifizierten datenschutzbeauftragten Rechtsanwälte unerlässlich. Hier würden wir gerne mit Ihnen ein Konzept entwickeln, welches auf Ihre Ansprüche angepasst wird.

 

2. Abwehr von Abmahnungen

Nicht selten ist eine Abmahnung wegen Nichtbeachtung der Datenschutzvorschriften die Folge. Hierbei wird der Abgemahnte aufgefordert, die vermeintliche Datenschutzverletzung zu unterlassen (oftmals verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und möglicherweise hohen Anwaltsgebühren).

Aber nicht jede Abmahnung ist rechtens!

Wenn Sie von einer solchen Abmahnung wegen Datenschutzverletzung betroffen sind, sollten Sie prüfen lassen, ob und wie auf diese Abmahnung zu reagieren ist.

Geben Sie nicht ohne eine rechtliche Überprüfung eine solche Unterlassungserklärung ab!

Zahlen Sie nicht ohne eine rechtliche Überprüfung willkürliche Beträge, die Ihnen eine gütliche Einigung und Erledigung für diesen Fall versprechen.

Die deutsche Rechtsprechung ist in diesen Fragen noch immer sehr uneinheitlich. Viele nationale Gerichte haben einzelne Rechtsfragen aus ihren Gerichtsverfahren zur Klärung und Sicherung einer EU-einheitlichen Regelung zu datenschutzrechtlichen Abmahnungen an den Europäische Gerichtshof vorgelegt.

Nicht jeder ist auch berechtigt, Sie abzumahnen.

Die DSGVO berechtigt auch Mitbewerber bei Verstößen gegen die DSGVO zur Abmahnung, weshalb neben einem Verstoß gegen die DSGVO auch ein Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vorliegen kann.

Da neben einer Abmahnung auch hohe Bußgelder drohen können, sollten Sie auf jeden Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

 

3. Abwehr von Bußgeldern nach Art. 83 DSGVO

Die DSGVO sieht für Datenschutzverstöße empfindliche Bußgelder vor. Gerade bei Unternehmen können unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kriterien des Art. 83 II DSGVO, d.h. je nach Schwere, Ausmaß und auch Umsatz des Unternehmens, Bußgelder in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder von bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes - je nachdem, welcher Betrag letztlich höher ist - ausfallen.

Die Intention des Gesetzgebers war und ist nicht zuletzt, dass personenbezogene Daten ein immer wertvolleres Gut in Wirtschaft und Gesellschaft darstellen, deren Verarbeitung dringenden Schutz und Transparenz verlangt. Bußgelder sollen dem Nachdruck verleihen und nicht zuletzt durch die Empfindlichkeit in der Höhe eine abschreckende Wirkung erzielen.

Aber auch hier sind Sie nicht rechtlos gestellt.
Sind Sie von einem Bußgeld betroffen, holen Sie sich anwaltlichen Rat.

 

4. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

Ein Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO kann neben der Verhängung eines Bußgeldes auch zu Schadensersatzansprüchen des Betroffenen führen.

Denn jeder Person, die wegen eines Verstoßes gegen diese Vorordnung ein materieller oder auch immaterieller Schaden entstanden ist, hat nach Art. 82 DSGVO Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsnehmer.

Auch hier ist die Rechtsprechung der deutschen Gerichte nicht einheitlich, so dass eine anwaltliche Überprüfung im Einzelfall dringend anzuraten ist.

 

Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO

Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten, muss diese Verarbeitung stets rechtmäßig sein und darf nur auf bestimmte Art und Weise erfolgen.

In der seit dem 28.5.2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden die Grundsätze zum datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten festgelegt.

Dem entsprechend stehen dem Betroffenen verschiedene Rechte zu, wie z.B. das Recht auf Auskunft.

Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO steht hierbei jedem Betroffenen oder von ihm zu diesem Zwecke Bevollmächtigten zu.

Nach Art. 12 DSGVO ist der Verantwortliche hierbei verpflichtet, dem Betroffenen die verlangte Auskunft und weiteren Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.

Die Auskunft ist darüber zu erteilen, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgte. In diesem Fall hat der Verantwortliche gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft zu erteilen über:

  1. die Verarbeitungszwecke;
  2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  7. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  8. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Anderenfalls hat eine sog. Negativauskunft zu erfolgen, d.h. eine Auskunft, dass keine personenbezogenen Daten verarbeitet wurden oder werden.

Es gibt jedoch verschiedene in der DSGVO verankerte Ausnahmen, die dazu führen können, dass ein Verantwortlicher die Auskunft verweigern kann.

Der Umfang des Auskunftsanspruchs und die Frage, ob die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs in Einzelfällen rechtsmissbräuchlich sein kann, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich angesehen.

Daher ist anwaltliche Hilfe bei der Geltendmachung des Auskunftsrechts und auch in den Fällen zu empfehlen, wenn Sie einem solchen Auskunftsanspruch ausgesetzt sind.

 

Negativeintrag in einer (Wirtschafts-) Auskunftei

Wirtschaftsauskunfteien, wie z.B. SCHUFA Holding AG erheben und verarbeiten personenbezogene Daten mit Bonitätsrelevanz. Für die Erhebung und Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten benötigen sie jedoch eine Rechtsgrundlage, die sich aus Art. 6 Abs. 1 b und f DSGVO sowie § 31 BDSG herleiten lässt.

Jedoch sind hier die Abläufe in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht immer unproblematisch.

Unrechtmäßige Negativmeldungen an Auskunfteien können verschiedene Rechte der Betroffenen auslösen, wie z.B. das Recht auf Auskunft, Recht auf Berichtigung und Löschung.

Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche gegen den Verantwortlichen nach Art 82 DSGVO entstehen.

Sind Sie betroffen, sollten Sie einen anwaltlichen Rat einholen. Hierfür stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

Löschung Negativbewertungen

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Ihr Unternehmen kann auf verschiedene Weise von Personen bewertet werden. Hierbei kommt es oftmals zu unsachlichen Äußerungen, Falschbehauptungen oder sogar strafrechtlich relevanten Aussagen. Besonders häufig werden solche Behauptungen auf Internetseiten erstellt, in denen sich jedermann ohne seinen richtigen Namen anmelden kann. Dies führt nicht selten zu einem Imageschaden, vor allem dann, wenn sich Ihr Ranking auf dem jeweiligen Portal verschlechtert. Hierdurch kann Ihnen ein erheblicher finanzieller Schaden entstehen.

Nehmen Sie solche Angriffe nicht einfach hin! Sie sind hier nicht rechtlos gestellt. Es gibt unterschiedliche Ansatzpunkte, um solche Bewertungen löschen zu lassen. Hierfür ist anwaltliche Hilfe mitunter unerlässlich.

 

Telemedienrecht/ TTDSG

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