Online Shops / Webauftritt

Sie bieten Waren oder Dienstleistungen im Internet an und haben Fragen zu Ihrem Webauftritt? Benötigen Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf Ihr Angebot zugeschnitten sind? Sie haben Im Netz etwas bestellt und es gibt Schwierigkeiten bei der Vertragserfüllung? Ihr Name oder Ihr Bild wurde in sozialen Netzwerken unerlaubt verwendet? Sie Sind Opfer von Cyberangriffen oder –mobbing?

Nehmen Sie zum Beispiel die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Hier gilt: Vorsicht bei der Formulierung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen!

Wenn Sie AGB verwenden, hat dies viele Vorteile für Sie und Ihre Kunden. Beide Parteien müssen Vertragsklauseln, die ihnen wichtig sind, nicht jedes Mal neu aushandeln. Die Parteien wissen, woran sie sind. Gerade auch in Online-Shops finden sich deshalb im Bestellprozess Hinweise wie „Ich habe die AGB gelesen und zur Kenntnis genommen“ oder „Hiermit bestätige ich, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und akzeptiere diese“.

Solche Hinweise müssen durch Ankreuzen oder Anklicken bestätigt werden, damit ein Kunde den Bestellprozess fortsetzen kann. Gerade Betreibern von Online-Shops mögen AGB somit zunächst ausschließlich vorteilhaft erscheinen. Doch sie bergen auch Risiken.

Bereits die zitierten kurzen Bestätigungstexte stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, denn sie sind vom Unternehmer für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen vorformuliert, vgl. § 305 Abs. 1 BGB. Damit greift die sogenannte Inhaltskontrolle nach den Vorschriften der §§ 306 ff. BGB für die Bestätigungstexte ein.

Solange Sie mit Verbrauchern in Kontakt kommen, unterliegen alle Ihre Texte einer strengen gesetzlichen Kontrolle. Verstoßen sie hier gegen die Vorschriften, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen führen.

Der Kunde soll in obigen Beispielsfall bestätigen, dass er die AGB tatsächlich erhalten, ja sogar gelesen habe. Im sogenannten „Klauselverbot“ des § 309 Ziffer 12 BGB ist jedoch festgelegt, dass eine Bestimmung in AGB unzulässig ist, „durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.“

Bei dieser Bestätigung handelt es sich genau um solche „Tatsachen“. Damit greift das Klauselverbot bereits an dieser Stelle ein. Für einen Nichtjuristen schwierig zu erkennen, welche Formulierungen gesetzeskonform sind.

Eine Formulierung wie etwa: „Ich erteile den Auftrag gemäß der gültigen Preisliste und den beigefügten AGB, die diesem Auftrag beigefügt sind und mit deren Geltung ich mich einverstanden erkläre" wäre also unzulässig, vgl. Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.3.2013, Az. 312 O 170/12.

Nach Auffassung des LG Hamburg wird durch die Verwendung der vorgenannten Klausel die Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners geändert.

Fazit:

Aus den vorgenannten Gründen muss jedem Online-Händler von der Verwendung solcher Bestätigungstexte in seinem Online-Shop abgeraten werden, mit denen er sich vom Kunden bestimmte Tatsachen bestätigen lässt, beispielsweise dass der Kunde die AGB des Händlers zur Kenntnis genommen hat. Nichts anders gilt für Widerrufsbelehrungen oder die Informationen zum Datenschutz.

Zulässig dürfte es dagegen sein, Willenserklärungen vorzuformulieren, die der Kunde dann etwa durch die Aktivierung einer Checkbox bestätigen muss.

Wenn Sie Hilfe bei der Gestaltung Ihres Online-Shops in rechtlicher Hinsicht benötigen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

 

Gewährleistungsrecht

gewaehrleistungsrecht-weiss.png

Gewährleistungsrecht neu 2022

Mängelhaftung für Waren nach neuem Gewährleistungsrecht

Seit dem 01.01.2022 gilt das neue Gewährleistungsrecht bei Verbraucherverträgen, welches erhebliche Änderungen im Bereich der digitalen Produkte und Dienstleistungen gerade für Unternehmer und Händler mit sich bringt.

Änderungen bringen die gesetzlichen Regelungen für die Definition eines Mangels bei Produkten. Konnte sich der Händler vormals noch vor der Mängelhaftung durch Gewährleistungsausschlüsse im Rahmen seiner AGB schützen, so gilt nun ein kumulierter Sachmangelbegriff dahingehend, dass das Produkt nur mangelfrei ist, wenn neben subjektiven und objektiven Anforderungen auch die Übereinstimmung mit Montageanforderungen vorliegt.

Das Produkt ist also nur dann mangelfrei, wenn subjektiv die vereinbarte Beschaffenheit, der vertragliche Verwendungszweck und das Zubehör mit entsprechenden Anleitungen vorliegen und das Produkt der gewöhnlichen Verwendung und üblichen Beschaffenheit entspricht und die Montage erfolgreich durchgeführt werden konnte.

Ein Mängelausschluss kann nach jetziger Gesetzeslage nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:

Der Händler/Verkäufer muss den Kunden gesondert über das Vorliegen des Mangels informieren. Allein der Verweis auf AGB ist nicht mehr ausreichend. Es bleibt dem Händler/Verkäufer unbenommen, eine separate Vereinbarung mit dem Kunden zu treffen, in der der Kunde der Abweichung zustimmt.

Es ist daher unabdingbar für jeden Verkäufer mit dem Kunden eine Beschaffenheitsvereinbarung zu treffen, die die detaillierten Spezifikationen der Sache oder das Fehlen von gewissen Eigenschaften festlegt. Diese Vereinbarung muss entsprechend dokumentiert und vorgehalten werden. Den Händler treffen also neben den Voraussetzungen des § 476 BGB auch Informations- und Hinweispflichten.

Für jeden Händler/Verkäufer, gerade im Hinblick auf eventuelle Nachbesserungs- und Schadenersatzansprüche, mit denen er konfrontiert werden könnte, ist die anwaltliche Beratung hier dringend zu empfehlen. Wir als kompetenter Berater stehen Ihnen hier gerne zur Verfügung.

Aber auch für den Fall, dass Sie als Händler zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden, können wir Ihnen beratend zur Seite stehen, um eine kostengünstige Lösung zu finden.

Sollten Sie als Verbraucher Gewährleistungsrechte durchsetzen wollen, so gilt dies entsprechend. Durch unsere stetigen Fortbildungen sind wir über alle aktuellen Entwicklungen informiert und können Ihnen Ihre Rechte aufzeigen und diese entsprechend durchsetzen.

 

Gewährleistungsrecht bei digitalen Produkten und Dienstleistungen

Von dem Begriff der digitalen Produkte sind alle digital erstellten und bereitgestellten Daten umfasst.

Digitale Dienstleistungen sind sämtliche Daten, die zur Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung in digitaler Form und zur Nutzung der Daten digital erfasst werden.

Gemäß der Neuregelung des § 627e BGB wird auch bei digitalen Produkten und Dienstleistungen anhand der objektiven und subjektiven Kriterien der Mangelbegriff analysiert.

Abgeprüft wird, ob eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vorliegt, ob das Produkt sich zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignet und Anleitung und Zubehör zur Verfügung gestellt wurden. Des Weiteren muss die Integration des digitalen Produkts in das System des Verbrauchers gewährleistet sein.

Neu geregelt wurde das Recht des Verbrauchers auf Aktualisierung.

Um Ausuferungen an diese Anforderung hinsichtlich der Aktualisierungspflicht und der Möglichkeit des Ausschlusses der Mängelgewährleistung zu ermöglichen, bedarf es einer konkreten und rechtsfehlerfreien Regelung zwischen den Parteien.

Bei der Erstellung rechtssicherer AGB und Datenschutzerklärungen sind wir Ihnen gerne behilflich.

 

Gestaltung individueller AGB

Widerrufsbelehrung

Gestaltung Impressum

Gestaltung Datenschutzhinweise

Cookie Management